Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Thailändischer Kunst- und Kulturverein e.V.“ in Kurzform „TKKV“ und ist im Vereinsregister Nr. 11237 beim Amtsgericht München, Registergericht, mit Wirkung vom 21.02.85 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist es, die thailändische Kultur, wie sie im Heimatland überliefert ist und dort ausgeübt wird, zu pflegen, zu fördern und den hiesigen Menschen verständlich näher zu bringen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist der sozialen Ethik verpflichtet.

§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verwirklicht seinen Satzungszweck durch folgende Maßnahmen:
(1) Durchführung von Kulturveranstaltungen
(2) Mitwirkung bei interkulturellen Veranstaltungen
(3) Pflege der thailändischen Kultur insbesondere

(a) Einstudieren, Übung und Choreographie von original thailändischen Tempel- und Folklore-Tänzen.
(b) Die selbständige Herstellung original thailändischer Tanzkostüme (Trachten).
(c) Musizieren auf original thailändischen Musikinstrumenten.
(d) Pflege und öffentliche Darstellung thailändischer Bräuche, wie
– das Songkranfest (thailändisches Neujahrsfest)
– den Geburtstag der thailändischen Königin (thailändischer Muttertag)
– den Geburtstag des thailändischen Königs (thailändischer Vatertag)
– das Khao Pansah Fest (thailändisches Kerzenfest)
– das Loy Krathong Fest (thailändisches Lichterfest)
(e) Vorführung und Lehren der kulinarischen Schnitzkunst original nach uralter thailändischer Überlieferung.
(f) Flechten von thailändischen Blumenarrangements (Floristik nach Malai, Krathong und Bhaisri).
(g) Pflege der thailändischen Sprache und sozialen Sitten.

(4) Kinderbetreuung und Jugendpflege im Sinne der thailändischen Kulturlehre gemäß (3).
(5) Entgegenwirken von sozialer Isolation, indem Aktivitäten (1) – (4) in Gruppen-Initiative durchgeführt werden.
(6) Seelsorge im Allgemeinen, sowie im thailändisch/ buddhistischen Sinne.
(7) Förderung von mittellosen Institutionen in Thailand, wie z.B.
(a) thailändische Klöster
(b) Schulen

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein steht allen Menschen offen.
2. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche Person werden. Beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Sie ist nicht anfechtbar.
5. Eine Ehrenmitgliedschaft kann insbesondere jedem thailändisch-buddhistischen Mönch erteilt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet

(a) mit dem Tod des Mitglieds
(b) durch freiwilligen Austritt
(c) durch Streichung von der Mitgliederliste
(d) durch Ausschluss aus dem Verein

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrags in Rückstand ist (in der Regel bis zu zwei Jahresbeiträgen). Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Finanzierung von Vereinsleistungen
1. Durch Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Aufnahmegebühr beträgt zur Zeit € 6,–
Der jährliche Beitrag beträgt zur Zeit

(a) für Einzelmitglieder € 11,–
(b) für Familien* € 16,–
Der Jahresbeitrag ist jeweils im Frühjahr des Fälligkeitsjahres auf das Vereinskonto zu überweisen,
zur Zeit bei der

Sparda-Bank München,
BLZ 70090500,
Kto.-Nr. 1481835.

* Ehepaare mit Kindern bis zum 18. Lebensjahr;
ab 18 Jahre gelten Kinder als Einzelmitglieder.

2. Durch Spenden.
3. Durch Überschuss von Veranstaltungen.
4. Die Vereinstätigkeiten werden ehrenamtlich durchgeführt, eine Vergütung über die Erstattung von Unkosten hinaus entfällt.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen allein zur Förderung des Vereinszwecks verwendet werden.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen, nämlich

(a) der 1. Vorsitzenden *
(b) dem Schatzmeister
(c) und dem Schriftführer

* Der Internationalität des Vereins entsprechend kann der 1. Vorsitzende auch die hierfür weltweit geläufigere Bezeichnung „Präsident“ verwenden.

2. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Rücktritt und nach Neuwahl eines Nachfolgers oder durch Ausscheiden aus dem Verein.
4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 9 Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
7. Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
8. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 500,- sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des gesamten Vorstands hierzu schriftlich erteilt ist.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Wenn immer es das Interesse des Vereins erfordert, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Dies soll möglichst im ersten Quartal des Jahres sein.
3. Nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands ist binnen 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit der Aufgabe zur Post.
5. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
6. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie gilt als vorläufig, bis die Mitgliederversammlung sie bestätigt.
7. Auf der Tagesordnung stehen mindestens

(a) der Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
(b) die Jahresabrechnung des Schatzmeisters

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Versammlungsleitung obliegt dem 1. Vorsitzenden.
2. Die Protokollführung liegt beim Schriftführer.
3. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
5. Zu dem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.
7. Über die Mitgliederversammlung (insbesondere über deren Beschlüsse) ist ein Protokoll anzufertigen, vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und jedem Mitglied in Kopie innerhalb von 2 Monaten zu übersenden.
8. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen

§ 12 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
4. Ein Liquidationsüberschuss ist an eine thailändische Körperschaft zu überweisen, die die Mittel im Sinne dieser Satzung § 3 ausschließlich für gemeinnützige oder humanitäre Zwecke verwendet.

§ 13 Änderung der Satzung
Die Erstellung der vorstehenden Satzung wurde aufgrund der veralteten vorhergehenden Version notwendig.
Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.04.2001 allen Mitgliedern zur Beurteilung ausgehändigt mit der Maßgabe sie zur Beschlussfassung der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.02.2002 wurde diese Satzung als allein gültige Version genehmigt.